Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Zulagenverordnung

BayZulV

§ 7 Steuerprüferzulage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Beamte und Beamtinnen der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 13 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Steuerprüferzulage nach Maßgabe der Anlage 3. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten und Prüfungsbeamtinnen der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

§ 6 § 7a