Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Zulagenverordnung
BayZulV§ 7 Steuerprüferzulage
Stand: 25.08.2026
Beamte und Beamtinnen der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 13 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Steuerprüferzulage nach Maßgabe der Anlage 3. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten und Prüfungsbeamtinnen der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.