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§ 7 BayZulV (Bayern) — Steuerprüferzulage

Bayerische Zulagenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamte und Beamtinnen der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 13 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Steuerprüferzulage nach Maßgabe der Anlage 3. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten und Prüfungsbeamtinnen der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.