Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Zulagenverordnung
BayZulV§ 6 Luftfahrtgeräteprüferzulage
Stand: 25.08.2026
Beamte und Beamtinnen erhalten eine Luftfahrtgeräteprüferzulage nach Anlage 3 , wenn sie die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal besitzen und als freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrtgerät überwiegend verwendet werden. Die Luftfahrtgeräteprüferzulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal lediglich einschließt.