Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Zulagenverordnung

BayZulV

§ 6 Luftfahrtgeräteprüferzulage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Beamte und Beamtinnen erhalten eine Luftfahrtgeräteprüferzulage nach Anlage 3 , wenn sie die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal besitzen und als freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrtgerät überwiegend verwendet werden. Die Luftfahrtgeräteprüferzulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal lediglich einschließt.

§ 5 § 7