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# § 4 BayZulV (Bayern) — Ausschlusswirkung der Lehrzulage

Bayerische Zulagenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen einer Tätigkeit, für die der oder die Lehrende eine Lehrzulage erhält, steht eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht zu. Das gilt nicht für Lehr- oder Prüfungstätigkeiten, die nicht zur hauptamtlichen Lehrtätigkeit gehören, für welche die Lehrzulage gewährt wird.

(2) Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen abgegolten. Ansprüche nach dem Reisekostenrecht bleiben davon unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 BayZulV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/4

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