Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)
BayWvSWaldVV§ 8 Änderungen der Verzeichnisse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWvSWaldVV/8#abs-1 (1) Sollen Verzeichnisse durch Hinzufügungen oder Herausnahme von Waldflächen geändert werden, gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. Die untere Forstbehörde kann von dem in § 6 geregelten Verfahren abweichen, wenn der Waldbesitzer oder Nutzungsberechtigte selbst die Eintragung beantragt oder sein Einverständnis dazu schriftlich erklärt hat. Die untere Forstbehörde kann von dem vorgesehenen Verfahren auch abweichen, wenn Flächen ihre Eigenschaft als Schutzwald offenkundig und endgültig verloren haben (z.B. genehmigte Rodung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWvSWaldVV/8#abs-2 (2) Sonstige Änderungen verfügt die untere Forstbehörde.