Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)

BayWvSWaldVV

§ 7 Führung der Verzeichnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWvSWaldVV/7#abs-1 (1) Die Verzeichnisse werden von der unteren Forstbehörde geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWvSWaldVV/7#abs-2 (2) Eingetragen wird mit schwarzer Farbe. Änderungen werden durch Streichung der betreffenden Eintragung in roter Farbe und, soweit erforderlich, durch Neueintragung so vorgenommen, daß die bisherige Eintragung leserlich bleibt. Jede Eintragung ist mit Unterschrift und Datum zu dokumentieren. Eintragungen im Verzeichnis dürfen nicht radiert oder anderweitig unkenntlich gemacht werden. Auch bei Führung in automatisierter elektronischer Form müssen die Änderungen nachvollziehbar dokumentiert bzw. protokolliert werden.

§ 6 § 8