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# § 8 BayWvSWaldVV (Bayern) — Änderungen der Verzeichnisse

Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sollen Verzeichnisse durch Hinzufügungen oder Herausnahme von Waldflächen geändert werden, gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. Die untere Forstbehörde kann von dem in § 6 geregelten Verfahren abweichen, wenn der Waldbesitzer oder Nutzungsberechtigte selbst die Eintragung beantragt oder sein Einverständnis dazu schriftlich erklärt hat. Die untere Forstbehörde kann von dem vorgesehenen Verfahren auch abweichen, wenn Flächen ihre Eigenschaft als Schutzwald offenkundig und endgültig verloren haben (z.B. genehmigte Rodung).

(2) Sonstige Änderungen verfügt die untere Forstbehörde.

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Zitiervorschlag: § 8 BayWvSWaldVV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWvSWaldVV/8

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