Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV)
BayWvSWaldVV§ 9 Einsichtnahme in die Verzeichnisse
Stand: 25.08.2026
Der Waldbesitzer und jeder andere, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Verzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge verlangen.