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Art 9 BayWoFG (Bayern) — Berücksichtigung kommunaler Belange

Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Förderung sollen die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde an der Förderung beteiligt. Die zuständige Stelle kann bei der Förderung ein von einer Gemeinde beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung zugrunde legen. Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemeindeverbände.