Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

BayWiVG

Art 8 Geschäftsstelle der Regulierungskammer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/8#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle der Regulierungskammer ist beim Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/8#abs-2 (2) Die Stellen der Geschäftsstelle sind im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer zu besetzen. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/8#abs-3 (3) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben nur an die Weisungen des Vorsitzenden der Regulierungskammer gebunden und unterstehen ausschließlich dessen Dienstaufsicht. Für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gilt Art. 2 Abs. 2 entsprechend.

Art 7 Art 9