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Art 8 BayWiVG (Bayern) — Geschäftsstelle der Regulierungskammer

Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle der Regulierungskammer ist beim Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) eingerichtet.

(2) Die Stellen der Geschäftsstelle sind im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer zu besetzen. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regulierungskammer versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

(3) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben nur an die Weisungen des Vorsitzenden der Regulierungskammer gebunden und unterstehen ausschließlich dessen Dienstaufsicht. Für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gilt Art. 2 Abs. 2 entsprechend.