Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
BayWiVGArt 5 Qualifikation der Mitglieder der Regulierungskammer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/5#abs-1 (1) Zum Vorsitzenden der Regulierungskammer kann nur ein Beamter auf Lebenszeit ernannt werden, der die Befähigung zum Richteramt oder die Qualifikation zum Verwaltungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besitzt und über die zur Ausübung des Amtes erforderliche Verwaltungserfahrung im Regulierungsbereich verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/5#abs-2 (2) Die Beisitzer der Regulierungskammer müssen Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Qualifikation zum Verwaltungsdienst zum Einstieg in der vierten Qualifikationsebene oder vergleichbar fachkundige Beschäftigte sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/5#abs-3 (3) Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer der Regulierungskammer sollen über die Befähigung zum Richteramt verfügen; Art. 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.