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Art 6 BayWiVG (Bayern) — Amtsenthebung und Versetzung der Mitglieder der Regulierungskammer

Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied der Regulierungskammer ohne seine schriftliche Zustimmung seines Amtes nur dann enthoben oder in ein anderes Amt versetzt werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.