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BayWiVG

Art 3 Besetzung der Regulierungskammer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/3#abs-1 (1) Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; soweit ein Gesetz nicht ein anderes bestimmt, ist die absolute Mehrheit der Stimmen maßgeblich. Kostenfestsetzungen nach § 91 EnWG können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer oder durch die Geschäftsstelle der Regulierungskammer getroffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/3#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann der Vorsitzende der Regulierungskammer einzelne Verwaltungsverfahren oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem der Beisitzer zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn

1. die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist,

2. die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

3. kein Beteiligter einen Antrag auf Entscheidung durch die Regulierungskammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern stellt.

Der Antrag nach Satz 1 Nr. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung der Regulierungskammer an den Beteiligten gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/3#abs-3 (3) Ist eine Übertragung nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt, legt der zur alleinigen Entscheidung berufene Beisitzer die Sache der Regulierungskammer vor, wenn im Lauf des Verfahrens die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen. In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss zur Entscheidung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Vorlage eines Verwaltungsverfahrens nach Satz 1 und die Übernahme durch die Regulierungskammer nach Satz 2 können nur bis zur Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten erfolgen.

Art 2 Art 4