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Art 12 BayWiVG (Bayern) — Lastverteilung Strom und Gas

Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Lastverteilung nach der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung und der Gaslastverteilungs-Verordnung auf die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteiler zu übertragen und die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung zu bestimmen.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Lastverteilung nach der Elektrizitätssicherungsverordnung und der Gassicherungsverordnung auf die Regierungen, die Kreisverwaltungsbehörden und die Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteiler zu übertragen und die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung zu bestimmen.