Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Nationale Naturmonument Weltenburger Enge

BayWeltEngNatMon

§ 8 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgenden Maßgaben unberührt:

1. Im räumlichen Umgriff des Nationalen Naturmonuments werden alle Zuständigkeiten zum Vollzug der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung von der für das Nationale Naturmonument zuständigen Verwaltung gemäß § 6 wahrgenommen.

2. Weitergehende Regelungen nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet bleiben unberührt.

3. Befreiungen bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung über das Nationale Naturmonument.

§ 7 § 8a