Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Nationale Naturmonument Weltenburger Enge
BayWeltEngNatMon§ 8 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgenden Maßgaben unberührt:
1. Im räumlichen Umgriff des Nationalen Naturmonuments werden alle Zuständigkeiten zum Vollzug der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung von der für das Nationale Naturmonument zuständigen Verwaltung gemäß § 6 wahrgenommen.
2. Weitergehende Regelungen nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet bleiben unberührt.
3. Befreiungen bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung über das Nationale Naturmonument.