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§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeltEngNatMon/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 4 zulässig oder für sie nach § 5 eine vorherige Befreiung erteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeltEngNatMon/7#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 6 § 8