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§ 8 BayWeltEngNatMon (Bayern) — Verhältnis zu anderen Vorschriften

Verordnung über das Nationale Naturmonument Weltenburger Enge

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgenden Maßgaben unberührt:

1. Im räumlichen Umgriff des Nationalen Naturmonuments werden alle Zuständigkeiten zum Vollzug der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung von der für das Nationale Naturmonument zuständigen Verwaltung gemäß § 6 wahrgenommen.

2. Weitergehende Regelungen nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet bleiben unberührt.

3. Befreiungen bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung über das Nationale Naturmonument.