Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Nationale Naturmonument Weltenburger Enge
BayWeltEngNatMon§ 5 Befreiungen
Stand: 25.08.2026
Von den in § 3 genannten Verboten kann, etwa für die touristische Personenschifffahrt oder Zillen, nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden. Zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde; Art. 56 Satz 1 Halbsatz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) bleibt unberührt.