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§ 5 BayWeinRAV (Bayern) — Umstrukturierung und Umstellung (zu § 8 der Weinverordnung)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, beträgt 1 Ar. Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, beträgt 5 Ar.