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§ 24 BayWeinRAV (Bayern) — Form der Buchführung (zu § 11 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein.