Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 23 Gütezeichen, Auszeichnungen (zu § 24 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes)
Stand: 25.08.2026
Als Gütezeichen im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Weinverordnung wird für Erzeugnisse der geschützten Ursprungsbezeichnung Franken ein vom Fränkischen Weinbauverband e.V., Würzburg, verliehenes Gütezeichen Franken zugelassen.