Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 20 Bereiche (zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)
Stand: 25.08.2026
Die Bereiche werden von Amts wegen gebildet und deren Namen in die Weinbergsrolle eingetragen. § 19 Abs. 9 gilt entsprechend.