Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
BayWeinRAV§ 14 Kontrollverfahren für Weine mit geschützter geografischer Angabe (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes)
Stand: 25.08.2026
Weine mit geschützter geografischer Angabe werden stichprobenartig einer sensorischen Kontrolle auf Fehlerfreiheit sowie einer analytischen Kontrolle unterzogen.