Gesetze / Landesrecht Bayern / Nationalparkverordnung Bayerischer Wald
BayWaldNatPV§ 10 Betretungsrecht, Aneignung wildwachsender Waldfrüchte
Stand: 25.08.2026
Das Betretungsrecht (Art. 26 bis 38 BayNatSchG) bleibt unberührt, soweit die in § 9 enthaltenen Verbotstatbestände nicht vorliegen oder Rechtsvorschriften nach Art. 31 BayNatSchG keine weiteren Beschränkungen enthalten. Unberührt bleibt ferner das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte (§ 39 Abs. 3 BNatSchG) im Rahmen des Satzes 1.