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§ 10 BayWaldNatPV (Bayern) — Betretungsrecht, Aneignung wildwachsender Waldfrüchte

Nationalparkverordnung Bayerischer Wald

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Betretungsrecht (Art. 26 bis 38 BayNatSchG) bleibt unberührt, soweit die in § 9 enthaltenen Verbotstatbestände nicht vorliegen oder Rechtsvorschriften nach Art. 31 BayNatSchG keine weiteren Beschränkungen enthalten. Unberührt bleibt ferner das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte (§ 39 Abs. 3 BNatSchG) im Rahmen des Satzes 1.