Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz

BayWaldG

Art 42 Antragstellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/42#abs-1 (1) Für Anträge nach diesem Gesetz ist Textform erforderlich. Die Forstbehörde kann Ergänzung um die für die Beurteilung erforderlichen Angaben oder Unterlagen verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/42#abs-2 (2) Zu Anträgen nach Art. 9, 16 und 17 holt die untere Forstbehörde eine fachgutachtliche Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/42#abs-3 (3) Antragsberechtigt ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Waldbesitzer oder der Eigentümer der Aufforstungsfläche.

Art 41 Art 43