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Art 4 Landschaftsplanung (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/4#abs-1 (1) Die überörtlichen raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden

1. im Landschaftsprogramm als Teil des Landesentwicklungsprogramms,

2. in Landschaftsrahmenplänen als Teile der Regionalpläne dargestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/4#abs-2 (2) Landschaftspläne sind Bestandteile der Flächennutzungspläne und Grünordnungspläne Bestandteile der Bebauungspläne. Grünordnungspläne sind von der Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist; sie können dabei auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatSchG/4#abs-3 (3) Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, gelten für das Verfahren zur Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie für die Genehmigung die Vorschriften für Bauleitpläne entsprechend. Der Landschaftsplan hat in diesem Fall die Rechtswirkung eines Flächennutzungsplans, der Grünordnungsplan die eines Bebauungsplans.

Art 3a Art 5