Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz

BayWaldG

Art. 11 Bannwald

Stand: 01.04.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/11#abs-1 (1) Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt, soll durch Rechtsverordnung zu Bannwald erklärt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/11#abs-2 (2) Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung ferner Wald erklärt werden, der in besonderem Maß dem Schutz vor Immissionen dient.

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