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§ 4 BayWaSchainvV (Bayern) — Auskunftspflicht der Waldbesitzer

Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die zur Durchführung der Waldschadensinventur notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere Auskünfte über

– Herkunft des Saat- und Pflanzgutes

– Behandlung der Waldbestände

– bisherige Schadensereignisse

– besondere forstliche Maßnahmen wie Düngung, Bodenbearbeitung, Entwässerung, Waldschutzmaßnahmen.