Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur

BayWaSchainvV

§ 1 Zweck der Waldschadensinventur

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaSchainvV/1#abs-1 (1) Zweck der Waldschadensinventur ist eine den Staats-, Körperschafts- und Privatwald in Bayern umfassende, bei Bedarf zu wiederholende Erhebung über Art und Ausmaß eingetretener Schäden am Waldbestand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaSchainvV/1#abs-2 (2) Die Waldschadensinventur wird auf der Grundlage eines repräsentativen Stichprobenverfahrens durchgeführt. Sie bezieht sich nicht auf Einzelbetriebe.

§ 2