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§ 1 BayWaSchainvV (Bayern) — Zweck der Waldschadensinventur

Verordnung über die Durchführung der Waldschadensinventur

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der Waldschadensinventur ist eine den Staats-, Körperschafts- und Privatwald in Bayern umfassende, bei Bedarf zu wiederholende Erhebung über Art und Ausmaß eingetretener Schäden am Waldbestand.

(2) Die Waldschadensinventur wird auf der Grundlage eines repräsentativen Stichprobenverfahrens durchgeführt. Sie bezieht sich nicht auf Einzelbetriebe.