Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt. 23 Übertragung und Aufteilung der Unterhaltungslast (Abweichend von § 40 Abs. 2 WHG)
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/23#abs-1 (1) Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der für Gewässer dritter Ordnung der Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde bedarf, können Dritte die Unterhaltungslast übernehmen. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn die übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/23#abs-2 (2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Unterhaltung von Gewässern lassen die Unterhaltungslast als solche unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/23#abs-3 (3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/23#abs-4 (4) Haben mehrere Unterhaltungspflichtige dieselbe Gewässerstrecke teilweise zu unterhalten, so kann die Kreisverwaltungsbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne unterhaltungspflichtige Personen anstelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 23 BayWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.05.2018 – 3 C 18/16Klagebefugnis des Gewässereigentümers gegen eine allgemeine SchiffbarkeitserklärungZitiert von 20
- VGH Bayern, 09.02.2026 – 8 ZB 25.2283
- VG Augsburg, 22.05.2023 – Au 9 K 22.2090Zitiert von 3
- VGH Bayern, 07.12.2021 – 8 CS 21.2334Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.