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Art 15a Dauer der Befristung (Zu § 14 Abs. 2 und § 15 WHG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.

Art 15 Art 15b