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Art. 15a Dauer der Befristung (Zu § 14 Abs. 2 und § 15 WHG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.

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