Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz
BayWGArt 15a Dauer der Befristung (Zu § 14 Abs. 2 und § 15 WHG)
Stand: 25.08.2026
Die Dauer der Befristung einer Erlaubnis oder Bewilligung soll für den längstmöglichen angemessenen Zeitraum entsprechend den Umständen des Einzelfalls festgelegt werden und grundsätzlich zehn Jahre nicht unterschreiten.