Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/71#abs-1 (1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuß (Art. 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/71#abs-2 (2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuß gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/71#abs-3 (3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (Art. 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (Art. 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gelten Art. 20 Abs. 4 Sätze 2 bis 4.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 71 BayVwVfG →
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- VGH Bayern, 01.02.2022 – 3 CE 22.19Zitiert von 5
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