Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt 71a Anwendbarkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/71a#abs-1 (1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/71a#abs-2 (2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus Art. 71b Abs. 3, 4 und 6, Art. 71c Abs. 2 und Art. 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.