Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfGArt. 38 Zusicherung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/38#abs-1 (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaß des zugesicherten Verwaltungsakts die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/38#abs-2 (2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, Art. 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse Art. 45 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme Art. 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, Art. 49 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVwVfG/38#abs-3 (3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, daß die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu Art. 38 BayVwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 08.07.2025 – M 1 SN 25.2826Zitiert von 1
- VGH Bayern, 14.01.2022 – 8 ZB 21.2187Zitiert von 5
- VGH Bayern, 15.12.2021 – 8 ZB 21.668Zitiert von 13
- BVerwG, 08.07.2014 – 4 B 18/14Sinnvolle Nutzung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG; Rechtswirkung der Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG
- BVerwG, 08.07.2014 – 4 B 18.14Zitiert von 7
- BVerwG, 10.11.2006 – 9 B 17.06Zitiert von 28
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 24.03.2025 – 4 ZB 23.1046
- VG München, 12.02.2025 – M 31 K 24.6031
- VG Würzburg, 12.10.2023 – W 5 K 22.867Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 38 BayVwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.