Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung
BayVkV§ 4 Außenwände
Stand: 25.08.2026
Außenwände sind herzustellen
1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind,
2. in sonstigen Verkaufsstätten aus nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind.