Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung

BayVkV

§ 5 Trennwände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/5#abs-1 (1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVkV/5#abs-2 (2) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Nutzfläche von mehr als jeweils 100 m 2 sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Trennwände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, daß Abschnitte von nicht mehr als 500 m 2 Nutzfläche entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

§ 4 § 6