Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung

BayVkV

§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind

1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig,

2. in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend herzustellen,

3. in sonstigen Verkaufsstätten feuerbeständig herzustellen.

§ 2 § 4