Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verkaufsstättenverordnung
BayVkV§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Stand: 25.08.2026
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind
1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig,
2. in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend herzustellen,
3. in sonstigen Verkaufsstätten feuerbeständig herzustellen.