Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern

BayVirtHSchV

§ 7 Mitgliederversammlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/7#abs-1 (1) In die Mitgliederversammlung entsendet jede Trägerhochschule einen bevollmächtigten Vertreter, der an der jeweiligen Hochschule die Aufgaben des Beauftragten für die Angelegenheiten der Virtuellen Hochschule Bayern wahrnimmt. Die Amtszeit der bevollmächtigten Vertreter wird von deren jeweiliger Trägerhochschule festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/7#abs-2 (2) Bei Abstimmungen entfällt auf jede Trägerhochschule je angefangene 5000 Studierende eine Stimme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/7#abs-3 (3) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine Frauenbeauftragte bzw. einen Frauenbeauftragten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/7#abs-4 (4) Die Mitgliederversammlung

1. wählt das Präsidium,

2. beschließt über die von der Virtuellen Hochschule Bayerns zu erlassenden Rechtsvorschriften,

3. wählt die Mitglieder der Programmkommission,

4. beschließt über Planungen zur weiteren Entwicklung der Virtuellen Hochschule Bayern,

5. beschließt über Grundsatzfragen und Schwerpunkte des Haushalts,

6. beschließt über grundsätzliche organisatorische Fragen.

§ 6 § 8