Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern

BayVirtHSchV

§ 6 Geschäftsführer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Geschäftsführer unterstützt das Präsidium und die Programmkommission bei der Erledigung der Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Virtuellen Hochschule Bayern. Er ist Beauftragter für den Haushalt im Sinn von Art. 9 der Bayerischen Haushaltsordnung und Vorgesetzter für das Personal der Geschäftsstelle.

§ 5 § 7