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# § 7 BayVirtHSchV (Bayern) — Mitgliederversammlung

Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Mitgliederversammlung entsendet jede Trägerhochschule einen bevollmächtigten Vertreter, der an der jeweiligen Hochschule die Aufgaben des Beauftragten für die Angelegenheiten der Virtuellen Hochschule Bayern wahrnimmt. Die Amtszeit der bevollmächtigten Vertreter wird von deren jeweiliger Trägerhochschule festgelegt.

(2) Bei Abstimmungen entfällt auf jede Trägerhochschule je angefangene 5000 Studierende eine Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine Frauenbeauftragte bzw. einen Frauenbeauftragten.

(4) Die Mitgliederversammlung

1. wählt das Präsidium,

2. beschließt über die von der Virtuellen Hochschule Bayerns zu erlassenden Rechtsvorschriften,

3. wählt die Mitglieder der Programmkommission,

4. beschließt über Planungen zur weiteren Entwicklung der Virtuellen Hochschule Bayern,

5. beschließt über Grundsatzfragen und Schwerpunkte des Haushalts,

6. beschließt über grundsätzliche organisatorische Fragen.

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Zitiervorschlag: § 7 BayVirtHSchV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/7

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