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BayVirtHSchV

§ 8 Programmkommission

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/8#abs-1 (1) Die Programmkommission unterstützt das Präsidium bei der Planung und Koordinierung der Lehr- und Lernangebote der Virtuellen Hochschule Bayern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/8#abs-2 (2) Der Programmkommission gehören an:

1. drei Vizepräsidenten bzw. Prorektoren für Lehre von Universitäten,

2. zwei Vizepräsidenten bzw. Prorektoren für Lehre von Fachhochschulen,

3. drei weitere Experten, von denen zumindest einer von einer außerbayerischen Hochschule und zumindest je einer von einer Universität bzw. einer Fachhochschule stammt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/8#abs-3 (3) Die Programmkommission wählt ein vorsitzendes Mitglied. Die Amtszeit der Mitglieder der Programmkommission beträgt vier Jahre. Verliert ein Mitglied nach Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 seinen Status als Vizepräsident bzw. Prorektor, so bleibt dieses Mitglied so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen Nachfolger gewählt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/8#abs-4 (4) Die Programmkommission kann zur Unterstützung ihrer Arbeit im Einzelfall weitere Experten hinzuziehen, insbesondere auch aus den Gruppen von Fächern, für die die Virtuelle Hochschule Bayern ein Lehrangebot anbietet oder vorbereitet.

§ 7 § 9