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§ 6 BayVirtHSchV (Bayern) — Geschäftsführer

Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Geschäftsführer unterstützt das Präsidium und die Programmkommission bei der Erledigung der Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Virtuellen Hochschule Bayern. Er ist Beauftragter für den Haushalt im Sinn von Art. 9 der Bayerischen Haushaltsordnung und Vorgesetzter für das Personal der Geschäftsstelle.