Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern

BayVirtHSchV

§ 3 Zugangsberechtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/3#abs-1 (1) Das Lehrangebot der Virtuellen Hochschule Bayern steht allen Studenten der Trägerhochschulen nach den allgemeinen Bestimmungen offen. Andere Personen können von der Virtuellen Hochschule Bayern nach Maßgabe ihrer Benutzungsordnung als Nutzer zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/3#abs-2 (2) Der Zugang zu einzelnen Lehrangeboten kann begrenzt werden, wenn dies die technischen Möglichkeiten erfordern oder nur so die ordnungsgemäße Betreuung der Studenten und sonstigen Nutzer sichergestellt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/3#abs-3 (3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt Art. 85 BayHSchG. Von Teilnehmern, die nach Abs. 1 Satz 2 als Nutzer zugelassen wurden, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/3#abs-4 (4) Das Nähere wird durch Satzung der Virtuellen Hochschule Bayern geregelt.

§ 2 § 4