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§ 3 BayVirtHSchV (Bayern) — Zugangsberechtigung

Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Lehrangebot der Virtuellen Hochschule Bayern steht allen Studenten der Trägerhochschulen nach den allgemeinen Bestimmungen offen. Andere Personen können von der Virtuellen Hochschule Bayern nach Maßgabe ihrer Benutzungsordnung als Nutzer zugelassen werden.

(2) Der Zugang zu einzelnen Lehrangeboten kann begrenzt werden, wenn dies die technischen Möglichkeiten erfordern oder nur so die ordnungsgemäße Betreuung der Studenten und sonstigen Nutzer sichergestellt werden kann.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt Art. 85 BayHSchG. Von Teilnehmern, die nach Abs. 1 Satz 2 als Nutzer zugelassen wurden, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

(4) Das Nähere wird durch Satzung der Virtuellen Hochschule Bayern geregelt.