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# § 3 BayVirtHSchV (Bayern) — Zugangsberechtigung

Verordnung über die Virtuelle Hochschule Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Lehrangebot der Virtuellen Hochschule Bayern steht allen Studenten der Trägerhochschulen nach den allgemeinen Bestimmungen offen. Andere Personen können von der Virtuellen Hochschule Bayern nach Maßgabe ihrer Benutzungsordnung als Nutzer zugelassen werden.

(2) Der Zugang zu einzelnen Lehrangeboten kann begrenzt werden, wenn dies die technischen Möglichkeiten erfordern oder nur so die ordnungsgemäße Betreuung der Studenten und sonstigen Nutzer sichergestellt werden kann.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt Art. 85 BayHSchG. Von Teilnehmern, die nach Abs. 1 Satz 2 als Nutzer zugelassen wurden, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

(4) Das Nähere wird durch Satzung der Virtuellen Hochschule Bayern geregelt.

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Zitiervorschlag: § 3 BayVirtHSchV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayVirtHSchV/3

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