Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung

BayVerwFachAngAusbV

§ 2 Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerwFachAngAusbV/2#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung in dieser Fachrichtung sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

1. fallbezogene Rechtsanwendung,

2. Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung),

3. Kommunalrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerwFachAngAusbV/2#abs-2 (2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.

§ 1 § 3