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§ 2 BayVerwFachAngAusbV (Bayern) — Ausbildungsgegenstand, Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung in dieser Fachrichtung sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

1. fallbezogene Rechtsanwendung,

2. Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts (Leistungs- und Eingriffsverwaltung),

3. Kommunalrecht.

(2) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Absatz 1 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.